Erlass aus dem Hessischen Innenministerium zum Verfahren mit ukrainischen Schutzsuchenden

Hier wichtigsten Punkte, die der Hessische Flüchtlingsrat hervorhebt: • Wenn Leute vor Ort bei Verwandten/Bekannten unterkommen oder von den Kommunen untergebracht werden, sollen sie dort bleiben und nicht an die EAE weitergeleitet werden. • Personen, die nicht vor Ort untergebracht werden können und auch keine privaten Möglichkeiten haben, sollen sich in die EAE begeben, dort werden sie registriert, kommen ggf. in die EASY-Verteilung in ein anderes Bundesland und werden, sofern sie in Hessen bleiben, danach gemäß der Quote nach dem Landesaufnahmegesetz auf die Landkreise und Kommunen verteilt. • Die Registrierung der Menschen soll entweder bei der örtlichen ABH oder aber in der EAE erfolgen. • In jedem Fall ist die Aufenthaltserlaubnis bei der örtlichen Ausländerbehörde zu beantragen. • Die Ausländerbehörden sollen den Antragsteller:innen entweder eine Anlaufbescheinigung, eine formlose Bescheinigung, eine Fiktionsbescheinigung (kommt wohl nur bei Personen mit visumsfreier Einreise, also Personen, die biometrische Pässe haben, in Betracht) oder irgendetwas anderes ausstellen • Ein mindestens werktäglicher Präsenzbetrieb der Ausländerbehörden, am besten durch die Einrichtung eines „Ukraine“-Schalters ohne Terminvereinbarung, ist sicherzustellen. Empfohlen wird den Ausländerbehörden zudem die Einrichtung einer „Ukraine“-Hotline. Lesen Sie hier den Erlass im Wortlaut: 2022-03-04_erlass_hmdis_massenzustrom_ukraine

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Sondernorm zur gesundheitlichen Versorgung von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis von § 24 AufenthG:

Hinweis aus dem Hessischen Sozialministerium, dass der § 6 Abs. 2 AsylbLG eine Sondernorm für Personen mit einer AE nach § 24 AufenthG bereithält, was insbesondere die Ansprüche auf medizinische Versorgung, aber nicht ausschließlich, anbelangt: „Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG sei an dieser Stelle auch auf die Regelung in § 6 Abs. 2 AsylbLG hingewiesen (privilegierte Gesundheitsversorgung). Diese ermöglicht eine über den Leistungsumfang der §§ 4, 6 Abs. 1 AsylbLG hinausgehende Versorgung für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG mit besonderen Bedürfnissen. Bedeutung kommt der Norm dabei u. a. für die medizinische Behandlung von physischen und psychischen Langzeitfolgen zu. Vor dem Hintergrund des Wortlautes der Norm ist die Aufzählung der erfassten Betroffenen nicht abschließend, sodass auch bei vergleichbaren und gleichgewichtigen Bedürfnissen von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG eine Anwendung in Betracht kommt.“

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Erlass aus dem Hessischen Sozialministerium zum leistungsrechtlichen Umgang mit schutzsuchenden ukrainischen Staatsangehörigen

Der Erlass aus dem Hessischen Sozialministerium zum leistungsrechtlichen Umgang mit schutzsuchenden ukrainischen Staatsangehörigen bezieht sich auf das Schreiben aus dem Bundesinnenministerium bezieht. 2022-03-02_BMI-Verfahrensablaeufe für die Aufnahme und Registrierung UKR Lesen Sie hier den Erlass: Erlass zum leistungsrechtlichen Umgang mit ukrainischen Kriegsvertriebenen

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Ukraine: Europäischer Rat beschließt einstimmig vorübergehenden Schutz für Kriegsflüchtlinge

Der Rat hat heute einstimmig einen Durchführungsbeschluss angenommen, mit dem angesichts des Massenzustroms von Menschen, die wegen des Krieges aus der Ukraine geflohen sind, ein vorübergehender Schutz gewährt wird. Lesen Sie den Text hier. Der vorübergehende Schutz ist ein Notfallmechanismus, der im Fall eines Massenzustroms von Menschen angewandt werden kann, um Vertriebenen, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, sofort und kollektiv (d. h. ohne vorherige Prüfung von Einzelanträgen) Schutz zu gewähren. Auf diese Weise soll der Druck auf die nationalen Asylsysteme verringert und den Vertriebenen ermöglicht werden, überall in der EU harmonisierte Rechte in Anspruch zu nehmen. Hierzu zählen ein Aufenthaltstitel, der Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Wohnraum, medizinische Versorgung und der Zugang zu Bildung für Kinder. Sobald der Beschluss angenommen ist, wird der vorübergehende Schutz für zunächst ein Jahr gelten. Dieser Zeitraum kann automatisch um sechs Monate, höchstens jedoch um ein Jahr, verlängert werden. Die Kommission kann dem Rat vorschlagen, den vorübergehenden Schutz um ein weiteres Jahr zu verlängern. Sie kann zudem vorschlagen, den vorübergehenden Schutz zu beenden, wenn die Lage in der Ukraine eine sichere und dauerhafte Rückkehr erlaubt. Ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in der Ukraine internationalen Schutz genießen, sowie ihre Familienangehörigen erhalten vorübergehenden

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Main-Taunus-Kreis bereitet Notunterkünfte für Ukraine-Flüchtlinge in Eppstein und Hofheim vor

Der Main-Taunus-Kreis wird drei Gebäude als Notunterkünfte für Flüchtlinge aus der Ukraine vorbereiten. Wie Landrat Michael Cyriax mitteilt, sollen die frühere Sparkassenakademie in Eppstein, das frühere Haus Marie Elisabeth in Hofheim sowie die Ländcheshalle in Hofheim-Wallau für die Aufnahme vorbereitet werden. „Die Aufnahme der Flüchtlinge ist eine gemeinsame humanitäre Aufgabe von uns allen“, fasst Cyriax zusammen. „Die Menschen aus der Ukraine brauchen unsere Hilfe. Wir müssen jetzt zügig die Vorbereitungen treffen und realisieren, was schnell geht.“ Gleichzeitig sei auch bei den Bürgerinnen und Bürgern und den Kommunen eine große Bereitschaft der Hilfe zu sehen: „Es haben offenbar alle das Gebot der Stunde erkannt. Herzlichen Dank für die Anteilnahme und die Bereitschaft zu helfen!“ Hier können Sie ausführlich weiterlesen.

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Wie der Main-Taunus-Kreis und jeder von Ihnen den ukrainischen Geflüchteten helfen kann

Der Krieg, den der russische Machthaber Wladimir Putin gegen die Ukraine gestartet hat, ist ein eklatanter Bruch des Völkerrechts, der nicht zu rechtfertigen ist. Fast minütlich erreichen uns in den letzten Tagen neue Nachrichten aus der Ukraine – unter den dramatischen Folgen leiden die Menschen dort. Viele tausend Menschen sind auf der Flucht. Wie der Main-Taunus-Kreis und jeder von Ihnen helfen kann, lesen Sie hier.

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Hofheim ruft auf zu Spenden für ihre polnische Partnerstadt Pruszcz Gdański , die viele Kriegsflüchtlinge aufnimmt

Hofheims Partnerstadt Pruszcz Gdański in Polen bereitet sich auf die Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge vor. Zwar liegt die Stadt rund 700 Kilometer von der polnisch-ukrainischen Grenze entfernt, dennoch sind nach Angaben des dortigen Bürgermeisters, Janusz Wrόbel, schon viele Menschen angekommen, und es werden jeden Tag mehr. Die Stadt Pruszcz Gdański hat ein Spendenkonto unter dem Titel: „SOS Ukraine“ eingerichtet. Der Förderkreis Hofheimer Städtepartnerschaften ruft dazu auf, die Stadt Pruszcz Gdański bei ihren Anstrengungen zu unterstützen. Wer spenden möchte, kann das unter folgender Bankverbindung tun: Gmina Miejska Pruszcz Gdański (Stadtgemeinde Pruszcz Gdański), Kontonummer: PL78833500030121182720000004, SWIFT: GBWCPLPP. Ganz wichtig ist es, den Zweck anzugeben: SOS Ukraina. Die Spenden werden vor allem für Medikamente und die allgemeine medizinische Betreuung von Flüchtlingen verwendet. Außerdem hat die Verwaltung von Pruszcz Gdański bereits 15 möblierte Wohnungen, einige Räume in den Schulen und viele private Unterkünfte vorbereitet. „Jetzt ist der Moment, unseren europäischen Freunden zu helfen“, so Helena Taranczewski vom Förderkreis. „Wir alle bangen mit den Menschen in der Ukraine“, so Bürgermeister Christian Vogt. „Deshalb wollen wir unserer Partnerstadt in Polen bei deren Versorgung beistehen.“ Außerdem hat die Stadt Hofheim dem Main-Taunus-Kreis die alte Ländcheshalle und ein Pensionsgästehaus als mögliche Unterbringungsorte für Flüchtlinge aus der Ukraine gemeldet.

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„Besser als gerührt sein, ist sich rühren!“ – Die Stadt Hochheim koordiniert Hilfen für die Ukraine

Wir alle sind von den Ereignissen seit dem 24. Februar überrollt worden und sind entsetzt und fassungslos. Dieser Krieg stellt eine Zeitenwende auf unserem Kontinent Europa, nach mehr als 77 Jahren Frieden, dar. Deutschland und auch wir in Hessen stehen solidarisch an der Seite der mehr als 40 Millionen Ukrainerinnen und Ukrainer. Aber je länger der Krieg dauert, umso mehr werden Kriegsflüchtlinge zu uns kommen. Viele werden bei Verwandten und Bekannten in Deutschland unterkommen. Aber nicht alle. Für jene, die unter dem Angriffskrieg zu leiden haben, für die Menschen aus der Kriegsregion, die zu uns kommen, möchten auch wir hier in Hochheim am Main schnell und möglichst unbürokratisch, unseren Beitrag zur humanitären Hilfe leisten. Dies wollen wir tun, „wir wollen uns rühren“, bevor uns Richtlinien aus dem Land erreichen. Vor allem Frauen und Kinder aus der Ukraine werden bei uns Schutz suchen. Sie werden bei uns ankommen, sie brauchen unsere Unterstützung. Jetzt! Wir möchten schnellstmöglich und mit Ihnen den Betroffenen das Einleben erleichtern und Ihnen Hilfe anbieten können: Daher möchten wir Sie aufrufen sich bei uns zu melden, wenn Sie bereit sind privat Menschen aus der Ukraine aufzunehmen. Bitte melden Sie sich auch, wenn sie uns in den Sprachen ukrainisch

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Stadtverwaltung Bad Soden koordiniert: Wer kann ukrainische Kriegsflüchtlinge unterbringen?

Die Stadtverwaltung Bad Soden am Taunus blickt mit großer Sorge auf den Krieg in der Ukraine. Vor allem die unzähligen Flüchtlinge benötigen jetzt unsere Unterstützung. Die Stadt selbst evaluiert bereits intensiv die Möglichkeiten zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen und bittet jetzt die Bevölkerung um Mithilfe. Jeder, der sich in der Lage sieht, eine Unterkunft zu stellen – sei es nur für ein oder zwei Personen oder sogar für Familien oder größere Gruppen – kann dies ab sofort an die Stadtverwaltung an die Abteilung 50 Kinder, Jugend, Senioren und Soziales melden. Hier werden die Informationen zentral gesammelt und Hilfe koordiniert. Ansprechpartnerin ist Lolita Lesner unter +49(6196)208-234 oder per E-Mail an lolita.lesner@stadt-bad-soden.de.

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Informationen zur Einreise und zum Aufenthalt von ukrainischen Staatsangehörigen sowie von Drittstaatsangehörigen, die aufgrund des Krieges in der Ukraine vertrieben worden sind

In der Übersicht ist die geltende Rechtslage zu verschiedenen in Betracht kommenden Personengruppen, die rechtliche Regelungswirkung einer zeitnah geplanten BMI-Verordnung sowie die Rechtslage für eine Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG dargestellt. Eine Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG setzt einen Beschluss des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG voraus. Dieser Beschluss ergeht mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission. Der Vorschlag für den Beschluss wird bis zum nächsten JI-Rat am Donners-tag, den 3. März 2022, erwartet. Lesen Sie hier die Regelungen in eine Übersicht: 220228_Tabelle Einreise u Aufenthalt Wichtige Informationen hat auch der GGUA – Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. in einer Tabelle zusammengestellt: https://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Ukraine_neu.pdf

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