Erlass aus dem Hessischen Innenministerium zum Verfahren mit ukrainischen Schutzsuchenden

Hier wichtigsten Punkte, die der Hessische Flüchtlingsrat hervorhebt:
• Wenn Leute vor Ort bei Verwandten/Bekannten unterkommen oder von den Kommunen untergebracht werden, sollen sie dort bleiben und nicht an die EAE weitergeleitet werden.
• Personen, die nicht vor Ort untergebracht werden können und auch keine privaten Möglichkeiten haben, sollen sich in die EAE begeben, dort werden sie registriert, kommen ggf. in die EASY-Verteilung in ein anderes Bundesland und werden, sofern sie in Hessen bleiben, danach gemäß der Quote nach dem Landesaufnahmegesetz auf die Landkreise und Kommunen verteilt.
• Die Registrierung der Menschen soll entweder bei der örtlichen ABH oder aber in der EAE erfolgen.
• In jedem Fall ist die Aufenthaltserlaubnis bei der örtlichen Ausländerbehörde zu beantragen.
• Die Ausländerbehörden sollen den Antragsteller:innen entweder eine Anlaufbescheinigung, eine formlose Bescheinigung, eine Fiktionsbescheinigung (kommt wohl nur bei Personen mit visumsfreier Einreise, also Personen, die biometrische Pässe haben, in Betracht) oder irgendetwas anderes ausstellen
• Ein mindestens werktäglicher Präsenzbetrieb der Ausländerbehörden, am besten durch die Einrichtung eines „Ukraine“-Schalters ohne Terminvereinbarung, ist sicherzustellen. Empfohlen wird den Ausländerbehörden zudem die Einrichtung einer „Ukraine“-Hotline.

Lesen Sie hier den Erlass im Wortlaut: 2022-03-04_erlass_hmdis_massenzustrom_ukraine