Gesundheit und Kinder

Zunächst finden Sie hier grundsätzliche Informationen über die gesundheitliche Versorgung von Flüchtlingen in Hessen. Danach finden Sie Informationen über Kinder und Schulen. Weitere konkrete Hinweise finden Sie in den Leitfäden der örtlichen Flüchtlingsinitiativen.

Grundsätzliche Informationen

Ärztliche Behandlung von Flüchtlingen

Sobald Asylbewerber in den Kommunen untergebracht sind, erfolgt die ärztliche Versorgung regelhaft über die ambulante Versorgung. Dabei ist wichtig zu wissen, dass dieser Patientenkreis im Vergleich zu gesetzlich Versicherten reduzierte Ansprüche hat.

Ferner ist zu beachten, dass für die reguläre ärztliche Behandlung und die Notfallbehandlung unterschiedliche Bedingungen gelten.

Grundlage für die Behandlung und Abrechnungen ist das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie der zwischen der KV Hessen und dem Hessischen Städte- und Landkreistag geschlossenen „Rahmenvertrag über die amb. ärztliche Versorgung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG“.

Betreuung in den Kommunen

Behandlungsausweise für Asylbewerber von zuständigen Sozialämtern Grundlage für die Behandlung gemäß § 4 AsylbLG ist stets ein von der jeweiligen Sozialhilfeverwaltung ausgestellter, gültiger Behandlungsausweis (auch bezeichnet als Krankenschein, Krankenbehandlungsschein).

Dieser muss folgende Daten enthalten:

  • Name, Vorname
  • Geburtsdatum
  • Anschrift
  • fünfstellige Kassennummer der Sozialhilfeverwaltung (bezeichnet als Kostenträgernummer, KV-Nr., etc.)
  • Gültigkeitsdauer (von.. / bis..)

Erfolgt eine Behandlung über diesen Behandlungsausweis in den ärztlichen Praxen, müssen die Daten manuell im PVS-System auf einem Originalschein erfasst werden. Abgesehen von Notfällen muss vor Behandlungsbeginn immer ein vom zuständigen Kostenträger ausgestellter Behandlungsausweis vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist der Anspruchsberechtigte zunächst an die zuständige Behörde zu verweisen.

Ärzte welcher Fachgebiete dürfen direkt in Anspruch genommen werden?

Ausschließlich folgende Arztgruppen dürfen mit dem vom Sozialamt ausgestellten Behandlungsausweis direkt in Anspruch genommen werden:

  • Allgemeinärzte
  • hausärztlich tätige Internisten
  • Kinderärzte
  • Frauenärzte
  • Augenärzte

Ausnahme sind Notfälle!

Eingeschränkter Leistungsanspruch

Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben im Vergleich zu gesetzlich Krankenversicherten einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung.

Der Behandlungsanspruch wurde vom Gesetzgeber in § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) auf folgende Sachverhalte begrenzt:

  • Ärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie Gewährung sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen.
  • Gewährung von ärztlicher und pflegerischer Hilfe und Betreuung, von Hebammenhilfe sowie von Arznei-, Verbandmitteln für Schwangere und Wöchnerinnen.
  • Verabreichung aller amtlich empfohlenen Schutzimpfungen.
  • Vorsorgeleistungen nach den einschlägigen Früherkennungsrichtlinien sind im Einzelfall zulässig, wenn dies für den jeweiligen Patienten individuell medizinisch begründet wird (Bitte in Praxisdokumentation hinterlegen).

§ 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Des Weiteren können gemäß § 6 AsylbLG auch sonstige, über die genannten Sachverhalte hinausgehende (ärztliche) Leistungen im Einzelfall gewährt werden, wenn diese zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Hierfür ist allerdings die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde einzuholen.

Praktische Hinweise zur Abrechnung:

  • Grundlage für Leistungserbringung und Abrechnung ist der EBM
  • Nach dem § 4 des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) besteht Behandlungsanspruch, wenn eine Erkrankung entweder akut oder schmerzhaft ist. Dies gilt auch für chronische Erkrankungen, wenn die Unterlassung der Behandlung dazu führen könnte, dass die Erkrankung akut wird und der Patient dadurch gefährdet wird (zum Beispiel eine Hypertonie, Diabetes).
  • Schwangere haben den gleichen Anspruch wie gesetzliche Versicherte (alle Vorsorgeuntersuchungen, Entbindung, Hebammenhilfe, etc.).
  • Auch wenn es nach den einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben kein Genehmigungserfordernis für die Durchführung einzelner EBM-Leistungen gibt, empfiehlt es sich dennoch, Zweifelsfälle mit dem Sozialamt zu klären, welches den Behandlungsausweis ausgestellt hat.

Welche Dokumente müssen eingereicht werden zur Abrechnung? Abrechnungsgrundlage ist der EBM. Das heißt, es können – unter Beachtung des Leistungsanspruchs der Asylbewerber – nur die im EBM abgebildeten Leistungen erbracht werden. Diese werden dann mit den entsprechenden Gebührenordnungspositionen gegenüber der KV Hessen mit der Quartalsabrechnung abgerechnet. Kostenträger sind die jeweiligen Sozialämter.

Einreichung der Behandlungsausweise bei der KV Hessen mit der Quartalsabrechnung: Bei der Abrechnung der erbrachten Leistungen über die KV Hessen muss unbedingt der Behandlungsausweis im Original eingereicht werden. Das ist bei direkter Inanspruchnahme der von der Sozialhilfeverwaltung ausgestellte Krankenbehandlungsschein oder bei Mit-/Weiterbehandlung der mit „AsylbG“ gekennzeichnete Überweisungsschein.

Überweisung zur Mit-/Weiterbehandlung

Die Behandlung/Mitbehandlung/Weiterbehandlung durch andere Fachgruppen ist – abgesehen von Notfällen – nur auf Grund einer Überweisung durch den erstbehandelnden Arzt möglich. Kennzeichnung Überweisungsschein mit „AsylblG“: Auf dem Überweisungsschein ist dann unbedingt der Hinweis „AsylbLG“ anzugeben.

Außerdem hat es sich bewährt, dem Überweisungsempfänger eine Kopie des Behandlungsausweises mit an die Hand zu geben, damit dieser über etwaige Details (z. B. eingeschränkte Gültigkeitsdauer) im Bilde ist.

Einweisung zur stationären Krankenhausbehandlung

Vorherige Genehmigung erforderlich: Für die Krankenhauseinweisung eines Asylbewerbers benötigt dieser – von Notfällen abgesehen – eine Kostenübernahmeerklärung durch den zuständigen Kostenträger (Sozialamt). Die Kostenübernahmeerklärung ist bei der Aufnahme im Krankenhaus vorzulegen. Andernfalls wird der Termin abgesagt.

Behandelnde Ärzte (in der Regel der Hausarzt) sollten dem Patienten die Krankenhauseinweisung mit genauer Diagnose zur Vorlage beim Sozialamt mitgeben.

Belegärztliche Behandlung

Ein Belegarzt stellt auf Basis der vorgelegten Kostenübernahmeerklärung der zuständigen Behörde für die Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Leistungen einen Belegarztschein aus und rechnet diesen mit der KV Hessen ab.

Besonderheit: Notfälle

Im Notfall kann jeder Arzt in Anspruch genommen werden. Falls im Notfall kein Behandlungsausweis vorliegt, eine Behandlung jedoch dringend erforderlich ist, kann über einen „Notfallschein“ abgerechnet werden.

Bitte unbedingt folgende Daten erfragen und auf dem Notfallschein eingeben:

  • Persönliche Daten des Patienten (Name, Vorname, Geburtsdatum).
  • Zuständiger Kostenträger (Sozialamt), auch wenn dies mitunter schwierig ist.

Ermittlung notfalls durch Feststellung des Namens, des ständigen Aufenthaltsortes, der Personenkennziffer oder sonstiger personenbezogener Daten des Patienten.

Verordnungen von Arznei- / Heil- und Hilfsmitteln

Auch für die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, sowie von Krankenhausbehandlungen gelten die oben genannten Einschränkungen (siehe § 4 AsylbLG) (siehe „Leistungsanspruch“).

Arzneimittel: Nur zwingend erforderliche Arzneimittel bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen können verordnet werden.

Die Verordnung von Heil-, Hilfsmitteln und Krankenhausbehandlung (nicht jedoch von Arzneimitteln) setzt eine Genehmigung des Kostenträgers voraus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt.

Krankentransporte und Taxifahrten

Verordnungen von Krankentransport sind nur in medizinisch notwendigen Fällen nach Maßgabe der Krankentransportrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses möglich (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr.12 SGB V).

Die Abstimmung / Organisation wird regional unterschiedlich gehandhabt. Zuständig sind die regionalen Sozialämter.

Was ist bei Kommunikationsproblemen, die einen Dolmetscher erfordern?

Sofern ein Dolmetscher benötigt wird, liegt dies in der Zuständigkeit der jeweiligen Sozialhilfeverwaltung.

Informationen zur Vergütung der abgerechneten Leistungen

Für die abgerechneten Leistungen wird ein fester Punktwert gezahlt. Die Behandlungsfälle haben keine Relevanz für die Regelleistungsvolumina (RLV) oder sonstige Budgetierungsmaßnahmen.

Nützliche Links

Homepage des MTK bzgl. Gesundheit Die Webseite bietet Informationen über Coronavirus, Kinder, Krankheiten, medizinische Einrichtungen, Notruf und Notdienste, und Vorsorge an. Information über Einschulungsuntersuchung sind auch die Webseite zu finden.

Homepage des MTK bzgl. Schulung und Bildung Die Webseite bietet Informationen über Jugend und Beruf, Schulangebote, Schuldatenbank und Schulformen an. Den Flyer zum Bildungs- und Teilhabepaket des Kreises finden sie hier.

Information on Covid-19-Vaccinations - Diese Website enthält Informationen zur Corona-Pandemie und der Impfung in vielen Sprachen. Die Informationen auf dieser Seite beziehen sich hauptsächlich auf die Situation in Niedersachsen, Deutschland. Es wurde darauf geachtet, dass die Informationen so leicht verständlich und umfassend wie möglich sind. Alle Informationen wurden von Experten überprüft. Weitere Sprachen werden im Laufe der Zeit hinzugefügt. Die verfügbare Sprachen stehen auf dem Sprachbar (Short Information).

Aktuelle Coronavirus Informationen von Hessen - Das Hessisches Ministerium für Soziales und Integration informiert über die aktuelle Maßnahmen zum Coronavirus, auch in verschiedenen Sprachen.

Informationen zur Covid-19-Impfung in mehreren Sprachen - Auf dieser Internetseite “Zusammen gegen Corona“, die vom Bundesinnenministerium für Gesundheit eingerichtet worden ist, gibt es alle wichtigen Informationen rund um die Covid-19-Impfung. Diese Informationen stehen auf dem Sprachbar (Short Information) in anderen Sprachen als Deutsch zur Verfügung.

Informationen zum Coronavirus in 20 Sprachen - Jede und jeder Einzelne kann mit seinem Verhalten dazu beitragen, sich selbst, Ältere und Menschen mit Vorerkrankungen vor dem Coronavirus zu schützen. Die Politik hat Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung des Virus zu bremsen, der Überlastung des Gesundheitssystems vorzubeugen und die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern. Die Bundesregierung informiert über den aktuellen Stand zum Coronavirus auf verschiedenen Kanälen und in verschiedenen Sprachen. Hier sind die wichtigsten Beschlüsse zusammengestellt.

Corona Virus Impfung-Informationsblatt – Die Johanniter Finden Sie hier die Antworten auf die wichtigsten Informationen rund um die Corona-Impfung. Auch anbei sind Basisinfos zu Corona-Impfungen in verschiedenen Sprachen.

Hygienetipps zur Minimierung des Ansteckungsrisikos mit dem Corona-Virus oder anderen Krankheitserregern können hier abgerufen werden. Hier können auch Infografiken mit Piktogrammen in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, Türkisch und Arabisch abgerufen werden.

Welcher Arzt spricht meine Sprache?: In diesem Heft finden Sie Adressen von Medizinerinnen und Medizinern aus dem Main-Taunus-Kreis, die neben Deutsch noch andere Sprachen sprechen. Das Verzeichnis ist nach medizinischen Fachbereichen von Allgemeinmedizin bis Zahnmedizin und alphabetisch nach Orten geordnet. Erfreulicherweise konnten mit der Neuauflage weitere Arztpraxen in den Wegweiser aufgenommen werden. (Stand: Dezember 2015)

Schutz von Infektionskrankheiten - Informationsmaterialien zum Impfen in verschiedenen Sprachen: Zahlreiche kultursensible Materialien zum Thema Impfen sind verfügbar, um beispielsweise mögliche Sprachbarrieren im Arzt-Patienten-Kontakt zu reduzieren. Hierzu gehören fremdsprachige Informationsmaterialien zum Thema "Impfen" von unterschiedlichen Anbietern. Eine aktuelle Zusammenstellung kultursensibler Materialien der Impfprävention findet sich in der Mediendatenbank der BZgA, mit der Option nach Sprachen zu recherchieren.

Impfkalender in 20 Sprachen: Die Übersetzungen basieren auf den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) 2018.

Meldeformular für meldepflichtige Erkrankungen gemäß § 34 (6) Infektionsschutzgesetz (IfSG): Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen. Personen, die an 1. Cholera 2. Diphtherie 3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) 4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber 5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis 6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte) 7. Keuchhusten 8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose 9. Masern 10. Meningokokken-Infektion 11. Mumps 12. Paratyphus 13. Pest 14. Poliomyelitis 14a. Röteln 15. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen 16. Shigellose 17. Skabies (Krätze) 18. Typhus abdominalis Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de - Seite 30 von 51 - 19. Virushepatitis A oder E 20. Windpocken erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind.

SeeleFon: Bundesweite Information und Hilfe durch Telefon- und Email-Beratung für psychisch kranke Menschen in Deutsch, Englisch, Französisch und Arabisch.

Internationale humanitäre Sprechstunden in Frankfurt: Ärzte beraten zu allen gesundheitlichen Fragen. Bei akuten Beschwerden werden die Patienten untersucht und behandelt. Info-Flyer in verschiedenen Sprachen.

Flucht und Trauma - Beschreibung (Max Planck Institute of Psychiatry): Traumatische Erfahrungen nach der Flucht aus Kriegsgebieten können zu belastenden Symptomen führen, die den Alltag beeinträchtigen. Die Symptome klingen oft mit der Zeit ab, bleiben aber manchmal auch bestehen. Menschen, die aufgrund von Traumata Symptome zeigen, sollten medizinische Hilfe in Anspruch nehmen. Videos auf Deutsch, Arabisch, Dari, Englisch, Französich, Kurdisch und Paschtu.

Flucht und Trauma - Selbsthilfe (Max Planck Institute of Psychiatry): Traumatische Erfahrungen nach der Flucht aus Kriegsgebieten können zu belastenden Symptomen führen, die den Alltag beeinträchtigen. Hier findest du Techniken, die hilfreich sein können. Videos auf Deutsch, Arabisch, Dari, Englisch, Französich, Kurdisch und Paschtu.

BePrepared App für junge Geflüchtete zum Thema Alkohol und Cannabis: Informationen über die App für junge Geflüchtete zum Thema Alkohol und Cannabis und wie man sicher damit umgeht.  Deutsch - Englisch - Arabisch - Farsi - Pashtu BePrepared (Kultursensible digitale Kurzintervention für junge Geflüchtete zur Reduktion von problematischem Alkohol- und Cannabiskonsum) ist Teil des Verbunds PREPARE ("Prävention und Behandlung von substanzbezogenen Störungen bei Geflüchteten“). Verantwortliche: Deutsches Institut für Sucht- und Präventionsforschung (DISuP), Katholische Hochschule NRW.

Sucht Erklärvideos für Geflüchtete: Traumatische Flucht- und Kriegserlebnisse und gesundheitliche Beschwerden führen bei geflüchteten Menschen vielfach zu Anspannung, innerer Unruhe und Schmerzen. Hinzu kommt häufig ein durch eine mangelhafte Tagesstruktur und Langeweile gekennzeichneter Alltag. Um Beruhigung und Entspannung zu finden, greifen geflüchtete Menschen mitunter zu Alkohol, Cannabis oder Medikamenten, ohne dabei die mit dem Konsum oder der Einnahme verbundenen Risiken einschätzen zu können.
Die Erklärvideos der HLS weisen auf Gefahren des Alkohol-/ und Cannabiskonsums sowie die Risiken des Medikamentenmissbrauchs hin, erläutern rechtliche Hintergründe in Deutschland und zeigen Unterstützungsangebote auf. Die Videos sind jeweils in fünf Sprachversionen (Deutsch, Englisch, Arabisch, Dari und Tigrinya) verfügbar.
Die Videos dürfen von allen interessierten Organisationen und Personen kostenlos heruntergeladen und weiterverbreitet werden.

Psychosoziale Beratungsstelle für Flüchtlinge am Zentrum für Psychotherapie der Goethe-Universität Frankfurt: Psychosoziale Beratung für erwachsene Flüchtlinge auf Arabisch, Dari, Farsi und Englisch.

Ambulante psycholog. Diagnostik und Psychotherapie der Goethe-Uni Frankfurt: Ambulante psychologische Diagnostik und Psychotherapie für junge Erwachsene bis 21 Jahre, die Opfer von sexuellen Missbrauch und/oder körperlicher Misshandlung wurden

Kontakt zur psychiatrischen Institutsambulanz und Tagesklinik Hofheim: Psychiatrische Institutsambulanz und Tagesklinik ziehen in die frühere Fachklinik Hofheim

Gesundheitsheft für jeden Flüchtling mit wichtigen Formularen und Arztbriefen in seiner Sprache (10 Sprachen): Stand Dezember 2015

Sexuelle Gesundheit von Migrantinnen und Migranten stärken: Zanzu.de - das Webportal der BZgA bietet Informationen zur sexuellen Gesundheit in 13 Sprachen

Schwanger und die Welt steht Kopf? Der mehrsprachige Flyer beinhaltet Informationen zu Angeboten von Schwangerschaftsberatungsstellen in Deutschland, die vertraulich und auf Wunsch anonym beraten. Die Informationen sind jeweils in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Polnisch, Russisch, Bulgarisch, Rumänisch, Serbokroatisch, Türkisch, Arabisch und Persisch verfasst. In den Erstaufnahmeeinrichtungen und Flüchtlingsunterkünften befinden sich Schwangere unterschiedlichster Nationalität und Muttersprache. Für diese stellt der mehrsprachige Flyer eine wichtige erste Informationsquelle dar.