Sondernorm zur gesundheitlichen Versorgung von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis von § 24 AufenthG:

Hinweis aus dem Hessischen Sozialministerium, dass der § 6 Abs. 2 AsylbLG eine Sondernorm für Personen mit einer AE nach § 24 AufenthG bereithält, was insbesondere die Ansprüche auf medizinische Versorgung, aber nicht ausschließlich, anbelangt:

„Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG sei an dieser Stelle auch auf die Regelung in § 6 Abs. 2 AsylbLG hingewiesen (privilegierte Gesundheitsversorgung). Diese ermöglicht eine über den Leistungsumfang der §§ 4, 6 Abs. 1 AsylbLG hinausgehende Versorgung für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG mit besonderen Bedürfnissen. Bedeutung kommt der Norm dabei u. a. für die medizinische Behandlung von physischen und psychischen Langzeitfolgen zu. Vor dem Hintergrund des Wortlautes der Norm ist die Aufzählung der erfassten Betroffenen nicht abschließend, sodass auch bei vergleichbaren und gleichgewichtigen Bedürfnissen von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG eine Anwendung in Betracht kommt.“