Informationen zur Einreise und zum Aufenthalt von ukrainischen Staatsangehörigen sowie von Drittstaatsangehörigen, die aufgrund des Krieges in der Ukraine vertrieben worden sind
In der Übersicht ist die geltende Rechtslage zu verschiedenen in Betracht kommenden Personengruppen, die rechtliche Regelungswirkung einer zeitnah geplanten BMI-Verordnung sowie die Rechtslage für eine Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG dargestellt. Eine Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG setzt einen Beschluss des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG voraus. Dieser Beschluss ergeht mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission. Der Vorschlag für den Beschluss wird bis zum nächsten JI-Rat am Donners-tag, den 3. März 2022, erwartet.
Lesen Sie hier die Regelungen in eine Übersicht: 220228_Tabelle Einreise u Aufenthalt
Wichtige Informationen hat auch der GGUA – Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. in einer Tabelle zusammengestellt: https://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Ukraine_neu.pdf