Wichtige Hinweise zur Umsetzung des vorübergehenden Schutzes für Geflüchtete aus der Ukraine

Hier eine Zusammenfassung mit den praxisrelevantesten Punkten: • Einbezogen in die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG werden: o Ukrainische Staatsangehörige sowie nicht-ukrainische Staatsangehörige mit einem internationalen oder gleichwertigem nationalen Schutzstatus in der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und ab diesem Datum geflüchtet sind, o Deren Familienangehörige, wenn die familiäre Gemeinschaft bereits in der Ukraine bestand (das sind Ehegatt*innen, nicht-verheiratete Partner*innen in dauerhafter Beziehung, minderjährige ledige Kinder und Stiefkinder sowie andere enge Verwandte in einem schon vorher bestehenden Abhängigkeitsverhältnis, das durch Unterhaltsgewährung oder durch Pflege und Betreuung zum Ausdruck kommt). o Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich vor dem 24. Februar 2022 mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht „sicher und dauerhaft“ in ihr ursprüngliches Herkunftsland zurückkehren können. Das Kriterium, ob eine „sichere und dauerhafte“ Rückkehr ins ursprüngliche Herkunftsland nicht möglich ist, soll sein, ob ohne den § 24 zumindest eine Duldung in Deutschland erteilt werden müsste. o Nicht ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich vor dem 24. Februar 2022 mit einem befristeten Aufenthaltstitel rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht „sicher und dauerhaft“ in ihr ursprüngliches Herkunftsland zurückkehren können. Es muss sich um einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt gehandelt

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Neue Informationen vom Hessischen Flüchtlingsrat

Hier können Sie einen weiteren Erlass des HMdIS zum Umgang mit ukrainischen Schutzsuchenden lesen: https://innen.hessen.de/informationen-fuer-hessische-behoerden Mit dem Erlass werden v.a. die bereits bekannten BMI-Schreiben zum Thema umgesetzt. Die wichtigsten Punkte: • Definition der Personengruppen, die unter die Richtlinie fallen: o (a) Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, o (b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, o (c) Familienangehörige der unter (a) und (b) genannten Personengruppen. o Dazu kommen nach Art. 2 Abs. 2 Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Unter einem nach ukrainischem Recht „gültigen unbefristetem Aufenthaltstitel“ ist ein Aufenthaltstitel zu verstehen, der einer deutschen Niederlassungserlaubnis oder einer Daueraufenthaltserlaubnis EU (§§ 9, 9a AufenthG) vergleichbar ist. • Erteilung von Fiktionsbescheinigungen an Personen, die aufgrund der BMI-Verordnung von der Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind • In die Aufenthaltserlaubnisse soll

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Erlass aus dem Hessischen Innenministerium zum Verfahren mit ukrainischen Schutzsuchenden

Hier wichtigsten Punkte, die der Hessische Flüchtlingsrat hervorhebt: • Wenn Leute vor Ort bei Verwandten/Bekannten unterkommen oder von den Kommunen untergebracht werden, sollen sie dort bleiben und nicht an die EAE weitergeleitet werden. • Personen, die nicht vor Ort untergebracht werden können und auch keine privaten Möglichkeiten haben, sollen sich in die EAE begeben, dort werden sie registriert, kommen ggf. in die EASY-Verteilung in ein anderes Bundesland und werden, sofern sie in Hessen bleiben, danach gemäß der Quote nach dem Landesaufnahmegesetz auf die Landkreise und Kommunen verteilt. • Die Registrierung der Menschen soll entweder bei der örtlichen ABH oder aber in der EAE erfolgen. • In jedem Fall ist die Aufenthaltserlaubnis bei der örtlichen Ausländerbehörde zu beantragen. • Die Ausländerbehörden sollen den Antragsteller:innen entweder eine Anlaufbescheinigung, eine formlose Bescheinigung, eine Fiktionsbescheinigung (kommt wohl nur bei Personen mit visumsfreier Einreise, also Personen, die biometrische Pässe haben, in Betracht) oder irgendetwas anderes ausstellen • Ein mindestens werktäglicher Präsenzbetrieb der Ausländerbehörden, am besten durch die Einrichtung eines „Ukraine“-Schalters ohne Terminvereinbarung, ist sicherzustellen. Empfohlen wird den Ausländerbehörden zudem die Einrichtung einer „Ukraine“-Hotline. Lesen Sie hier den Erlass im Wortlaut: 2022-03-04_erlass_hmdis_massenzustrom_ukraine

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Sondernorm zur gesundheitlichen Versorgung von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis von § 24 AufenthG:

Hinweis aus dem Hessischen Sozialministerium, dass der § 6 Abs. 2 AsylbLG eine Sondernorm für Personen mit einer AE nach § 24 AufenthG bereithält, was insbesondere die Ansprüche auf medizinische Versorgung, aber nicht ausschließlich, anbelangt: „Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG sei an dieser Stelle auch auf die Regelung in § 6 Abs. 2 AsylbLG hingewiesen (privilegierte Gesundheitsversorgung). Diese ermöglicht eine über den Leistungsumfang der §§ 4, 6 Abs. 1 AsylbLG hinausgehende Versorgung für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG mit besonderen Bedürfnissen. Bedeutung kommt der Norm dabei u. a. für die medizinische Behandlung von physischen und psychischen Langzeitfolgen zu. Vor dem Hintergrund des Wortlautes der Norm ist die Aufzählung der erfassten Betroffenen nicht abschließend, sodass auch bei vergleichbaren und gleichgewichtigen Bedürfnissen von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG eine Anwendung in Betracht kommt.“

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Erlass aus dem Hessischen Sozialministerium zum leistungsrechtlichen Umgang mit schutzsuchenden ukrainischen Staatsangehörigen

Der Erlass aus dem Hessischen Sozialministerium zum leistungsrechtlichen Umgang mit schutzsuchenden ukrainischen Staatsangehörigen bezieht sich auf das Schreiben aus dem Bundesinnenministerium bezieht. 2022-03-02_BMI-Verfahrensablaeufe für die Aufnahme und Registrierung UKR Lesen Sie hier den Erlass: Erlass zum leistungsrechtlichen Umgang mit ukrainischen Kriegsvertriebenen

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Ukraine: Europäischer Rat beschließt einstimmig vorübergehenden Schutz für Kriegsflüchtlinge

Der Rat hat heute einstimmig einen Durchführungsbeschluss angenommen, mit dem angesichts des Massenzustroms von Menschen, die wegen des Krieges aus der Ukraine geflohen sind, ein vorübergehender Schutz gewährt wird. Lesen Sie den Text hier. Der vorübergehende Schutz ist ein Notfallmechanismus, der im Fall eines Massenzustroms von Menschen angewandt werden kann, um Vertriebenen, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, sofort und kollektiv (d. h. ohne vorherige Prüfung von Einzelanträgen) Schutz zu gewähren. Auf diese Weise soll der Druck auf die nationalen Asylsysteme verringert und den Vertriebenen ermöglicht werden, überall in der EU harmonisierte Rechte in Anspruch zu nehmen. Hierzu zählen ein Aufenthaltstitel, der Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Wohnraum, medizinische Versorgung und der Zugang zu Bildung für Kinder. Sobald der Beschluss angenommen ist, wird der vorübergehende Schutz für zunächst ein Jahr gelten. Dieser Zeitraum kann automatisch um sechs Monate, höchstens jedoch um ein Jahr, verlängert werden. Die Kommission kann dem Rat vorschlagen, den vorübergehenden Schutz um ein weiteres Jahr zu verlängern. Sie kann zudem vorschlagen, den vorübergehenden Schutz zu beenden, wenn die Lage in der Ukraine eine sichere und dauerhafte Rückkehr erlaubt. Ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in der Ukraine internationalen Schutz genießen, sowie ihre Familienangehörigen erhalten vorübergehenden

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Main-Taunus-Kreis bereitet Notunterkünfte für Ukraine-Flüchtlinge in Eppstein und Hofheim vor

Der Main-Taunus-Kreis wird drei Gebäude als Notunterkünfte für Flüchtlinge aus der Ukraine vorbereiten. Wie Landrat Michael Cyriax mitteilt, sollen die frühere Sparkassenakademie in Eppstein, das frühere Haus Marie Elisabeth in Hofheim sowie die Ländcheshalle in Hofheim-Wallau für die Aufnahme vorbereitet werden. „Die Aufnahme der Flüchtlinge ist eine gemeinsame humanitäre Aufgabe von uns allen“, fasst Cyriax zusammen. „Die Menschen aus der Ukraine brauchen unsere Hilfe. Wir müssen jetzt zügig die Vorbereitungen treffen und realisieren, was schnell geht.“ Gleichzeitig sei auch bei den Bürgerinnen und Bürgern und den Kommunen eine große Bereitschaft der Hilfe zu sehen: „Es haben offenbar alle das Gebot der Stunde erkannt. Herzlichen Dank für die Anteilnahme und die Bereitschaft zu helfen!“ Hier können Sie ausführlich weiterlesen.

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Hofheim ruft auf zu Spenden für ihre polnische Partnerstadt Pruszcz Gdański , die viele Kriegsflüchtlinge aufnimmt

Hofheims Partnerstadt Pruszcz Gdański in Polen bereitet sich auf die Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge vor. Zwar liegt die Stadt rund 700 Kilometer von der polnisch-ukrainischen Grenze entfernt, dennoch sind nach Angaben des dortigen Bürgermeisters, Janusz Wrόbel, schon viele Menschen angekommen, und es werden jeden Tag mehr. Die Stadt Pruszcz Gdański hat ein Spendenkonto unter dem Titel: „SOS Ukraine“ eingerichtet. Der Förderkreis Hofheimer Städtepartnerschaften ruft dazu auf, die Stadt Pruszcz Gdański bei ihren Anstrengungen zu unterstützen. Wer spenden möchte, kann das unter folgender Bankverbindung tun: Gmina Miejska Pruszcz Gdański (Stadtgemeinde Pruszcz Gdański), Kontonummer: PL78833500030121182720000004, SWIFT: GBWCPLPP. Ganz wichtig ist es, den Zweck anzugeben: SOS Ukraina. Die Spenden werden vor allem für Medikamente und die allgemeine medizinische Betreuung von Flüchtlingen verwendet. Außerdem hat die Verwaltung von Pruszcz Gdański bereits 15 möblierte Wohnungen, einige Räume in den Schulen und viele private Unterkünfte vorbereitet. „Jetzt ist der Moment, unseren europäischen Freunden zu helfen“, so Helena Taranczewski vom Förderkreis. „Wir alle bangen mit den Menschen in der Ukraine“, so Bürgermeister Christian Vogt. „Deshalb wollen wir unserer Partnerstadt in Polen bei deren Versorgung beistehen.“ Außerdem hat die Stadt Hofheim dem Main-Taunus-Kreis die alte Ländcheshalle und ein Pensionsgästehaus als mögliche Unterbringungsorte für Flüchtlinge aus der Ukraine gemeldet.

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