Neue Informationen vom Hessischen Flüchtlingsrat

Hier können Sie einen weiteren Erlass des HMdIS zum Umgang mit ukrainischen Schutzsuchenden lesen: https://innen.hessen.de/informationen-fuer-hessische-behoerden

Mit dem Erlass werden v.a. die bereits bekannten BMI-Schreiben zum Thema umgesetzt.

Die wichtigsten Punkte:
• Definition der Personengruppen, die unter die Richtlinie fallen:
o (a) Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
o (b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
o (c) Familienangehörige der unter (a) und (b) genannten Personengruppen.
o Dazu kommen nach Art. 2 Abs. 2 Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Unter einem nach ukrainischem Recht „gültigen unbefristetem Aufenthaltstitel“ ist ein Aufenthaltstitel zu verstehen, der einer deutschen Niederlassungserlaubnis oder einer Daueraufenthaltserlaubnis EU (§§ 9, 9a AufenthG) vergleichbar ist.
• Erteilung von Fiktionsbescheinigungen an Personen, die aufgrund der BMI-Verordnung von der Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind
• In die Aufenthaltserlaubnisse soll eine Arbeitserlaubnis eingetragen werden
• Sofern ein anderer, für die Antragsteller:innen günstigerer Aufenthaltstitel in Betracht kommt, soll dieser erteilt werden
• Für die Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen oder Aufenthaltserlaubnissen sollen keine Gebühren erhoben werden
Weitere Erlasse sind angekündigt.