BMAS-Maßnahmen für Personen aus Afghanistan
Information Rechtskreis: SGB III; SGB II Gültig ab: 09.11.2017 Gültig bis: 31.12.2017 Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, die im Betreff genannte Weisung (Sofortinformation zur Öffnung von Integrationsmaßnahmen des BMAS für Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus Afghanistan) ist bis zum 31.12.2017 befristet. Im Hinblick auf das bevorstehende Auslaufen der zugrunde liegenden Regelung haben den Geschäftsbereich Führungsunterstützung zahlreiche Anfragen von Regionaldirektionen erreicht, ob mit einer Verlängerung dieser Regelung zu rechnen ist. Derzeit ist keine Verlängerung der Förderbedingungen für diesen Personenkreises zu erwarten. Aus diesem Grunde bitten wir Sie, den Personenkreis der afghanischen Schutzsuchenden in ihrer Bedarfsmeldung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach §45a Aufenthaltsgesetz (Meldemaske für das 1. Quartal 2018) nur noch nach Maßgabe der folgenden Hinweise zu berücksichtigen: Beim Zugang der afghanischen Asylbewerber/innen zu Berufssprachkursen nach der DeuFöV bis 31.12.2017 wird auf den Zeitpunkt des Ausstellens der Teilnahmeberechtigung abgestellt. Wenn die AA/JC bis Ende des Jahres 2017 eine Teilnahmeberechtigung ausgestellt haben, so ist es unschädlich, wenn der Berufssprachkurs erst 2018 begonnen wird. Das Erlöschen der Teilnahmeberechtigung ist in § 6 DeuFöV geregelt: Die Teilnahmeberechtigung erlischt drei Monate ab dem Ausstellungsdatum, wenn der oder die Teilnehmende sich nicht bei einem Kursträger angemeldet hat. Ab 01.01.2018 kann eine Teilnahmeberechtigung nur noch ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Deutschsprachförderverordnung
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