Informationen für Reiserückkehrer aus Risikogebieten in 9 Sprachen
Folgende Informationen des HMSI sind weiter unten in 9 Sprachen aufgeführt: Die Übersetzungen beziehen sich auf § 1 Abs. 1 der 1. CoronaVO: „Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 13. März 2020 Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148), verord-net die Landesregierung: § 1 (1) Für Personen, die sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2—Virus aufgehalten haben, wird eine Absonderung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes in der eigenen Häuslichkeit allgemein angeordnet. Für Personen mit Wohnsitz außer-halb Hessens, auf die die Voraussetzungen aus Satz 1 zutreffen, wird ein berufliches Tätigkeitsverbot auf dem Gebiet des Landes Hessen nach § 31 Satz 1 des Infektions-schutzgesetzes allgemein angeordnet.“ Ergänzt ist der Hinweis, dass Verstöße mit einem Bußgeld bis 25.000 EUR und sogar Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden können. Englisch 20_03_27_pdf_hessen_corona_reiseruckkehrer_englisch-1 Französisch 20_03_27_pdf_hessen_corona_reiseruckkehrer_franzosisch Italienisch 20_03_27_pdf_hessen_corona_reiseruckkehrer_italienisch Polnisch 20_03_27_pdf_hessen_corona_reiseruckkehrer_polnisch Rumänisch 20_03_27_pdf_hessen_corona_reiseruckkehrer_rumanisch Russisch 20_03_27_pdf_hessen_corona_reiseruckkehrer_russisch Spanisch 20_03_27_pdf_hessen_corona_reiseruckkehrer_spanisch Türkisch 20_03_27_pdf_hessen_corona_reiseruckkehrer_turkisch Kasachisch 20_03_30_pdf_hessen_corona_reiseruckkehrer_kasachisch
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