Mitwirkungspflicht – BAMF-Einladung
auf dem letzen Runden Tisch des “Viele Kulturen, eine Zukunft” kam die Sprache auch auf “Einladungen”, die das BaMF auch an bereits anerkannte Geflüchtete verschickt. Diese Einladungen seien freiwillig, und man solle sie freundlich ablehnen, war die Information, die wir bekamen und bis 4.12.2018 so war. Seit 12.12.2018 gilt ein neues Gesetz (s. ausführliche Mail des hessischen Flüchtlingsrats unten), und diese “Einladungen” werden verpflichtend. Sie abzulehnen kann weitreichende Konsequenzen haben. Wir sollten Betroffenen also dringend raten, sich (wie vor der Anhörung) ausführlich fachkundig beraten zu lassen, bevor sie den Termin wahrnehmen. Beratungsstellen finden Sie auf der Homepage unter Informationen / Beratung. HIER finden Sie das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes. Mail des hessischen Flüchtlingsrats: heute, am 11.12.2018, ist das „Dritte Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes“ im BGBL veröffentlicht worden. Mit diesem Gesetz werden in § 73 AsylG Mitwirkungspflichten für Schutzberechtigte im asylrechtlichen Widerrufs- und Rücknahmeverfahren eingeführt. Das Gesetz tritt am 12.12.2018 in Kraft: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl118s2250.pdf%27%5D__1544536362651 Die Einführung des neuen Abs. 3a in § 73 AsylG wird unmittelbare Auswirkungen auf die Beratungspraxis haben. Bereits seit Anfang 2018 verschickt das BAMF Einladungen zu freiwilligen Gesprächsterminen an Schutzberechtigte, die insbesondere in den Jahren 2015 und 2016 im schriftlichen Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft erhalten hatten, mit dem Ziel mittels eines
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