Wichtige Hinweise zur Umsetzung des vorübergehenden Schutzes für Geflüchtete aus der Ukraine

Hier eine Zusammenfassung mit den praxisrelevantesten Punkten: • Einbezogen in die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG werden: o Ukrainische Staatsangehörige sowie nicht-ukrainische Staatsangehörige mit einem internationalen oder gleichwertigem nationalen Schutzstatus in der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und ab diesem Datum geflüchtet sind, o Deren Familienangehörige, wenn die familiäre Gemeinschaft bereits in der Ukraine bestand (das sind Ehegatt*innen, nicht-verheiratete Partner*innen in dauerhafter Beziehung, minderjährige ledige Kinder und Stiefkinder sowie andere enge Verwandte in einem schon vorher bestehenden Abhängigkeitsverhältnis, das durch Unterhaltsgewährung oder durch Pflege und Betreuung zum Ausdruck kommt). o Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich vor dem 24. Februar 2022 mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht „sicher und dauerhaft“ in ihr ursprüngliches Herkunftsland zurückkehren können. Das Kriterium, ob eine „sichere und dauerhafte“ Rückkehr ins ursprüngliche Herkunftsland nicht möglich ist, soll sein, ob ohne den § 24 zumindest eine Duldung in Deutschland erteilt werden müsste. o Nicht ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich vor dem 24. Februar 2022 mit einem befristeten Aufenthaltstitel rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht „sicher und dauerhaft“ in ihr ursprüngliches Herkunftsland zurückkehren können. Es muss sich um einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt gehandelt

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Neue Informationen vom Hessischen Flüchtlingsrat

Hier können Sie einen weiteren Erlass des HMdIS zum Umgang mit ukrainischen Schutzsuchenden lesen: https://innen.hessen.de/informationen-fuer-hessische-behoerden Mit dem Erlass werden v.a. die bereits bekannten BMI-Schreiben zum Thema umgesetzt. Die wichtigsten Punkte: • Definition der Personengruppen, die unter die Richtlinie fallen: o (a) Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, o (b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, o (c) Familienangehörige der unter (a) und (b) genannten Personengruppen. o Dazu kommen nach Art. 2 Abs. 2 Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Unter einem nach ukrainischem Recht „gültigen unbefristetem Aufenthaltstitel“ ist ein Aufenthaltstitel zu verstehen, der einer deutschen Niederlassungserlaubnis oder einer Daueraufenthaltserlaubnis EU (§§ 9, 9a AufenthG) vergleichbar ist. • Erteilung von Fiktionsbescheinigungen an Personen, die aufgrund der BMI-Verordnung von der Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind • In die Aufenthaltserlaubnisse soll

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Verfahren bei der Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine & Wie können wir helfen

Die EU hat die Anwendung der Massenzustromsrichtlinie beschlossen. Aus der Ukraine Geflüchtete sollen ohne Asylverfahren eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG beantragen können. Damit einher geht Zugang zu Asylbewerberleistungen und Krankenversorgung, aber auch zum Arbeitsmarkt und zu Bildung. Die genaue Umsetzung ist noch nicht abgeschlossen, laut Hessischem Innenministerium aber für die Woche zu erwarten. Geflüchtete aus der Ukraine, die im MTK ankommen oder schon hier sind, sollen sich bei der Ausländerbehörde melden. Die Anlaufstellen und Vorgehensweise finden Sie hier: https://www.mtk.org/Krieg-in-der-Ukraine-10192.htm Weitergehende Informationen finden Sie auch hier: https://innen.hessen.de/hessen-hilft-ukraine (teilweise auch auf Ukrainisch) https://fr-hessen.de/2022/03/07/informationen-zur-einreise-in-die-eu-und-nach-deutschland-fuer-ukrainische-staatsangehoerige/ Wie können wir helfen: Um den Menschen in den Grenzregionen zur Ukraine und in der Ukraine zu helfen, bitten die Wohlfahrtsverbände derzeit vor allem um Geldspenden. Dadurch kann gezielt Benötigtes besorgt werden. Diverse Spendenkonten der verschiedenen Organisationen finden sich hier: https://www.mtk.org/Krieg-in-der-Ukraine-10192.htm Gerade ehrenamtliche Unterstützung wird bei der Aufnahme und Begleitung der Menschen in den nächsten Wochen und Monaten unerlässlich sein. Der persönliche Kontakt und vertrauensvolle Austausch macht Ankommen erst möglich. Wer sich ehrenamtlich engagieren kann und möchte, kann sich gerne an den Runden Tisch wenden (Martina Bickmann, Mobil: 0157-32088695, E-mail: martina.bickmann(at)dekanat-kronberg.de) oder direkt bei den kommunalen Koordinatoren, den Asylkreisen in der Kommune oder beim Kreis. Infos zu Anlaufstellen finden Sie hier: https://www.fluechtlinge-mtk.de/.

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Erlass aus dem Hessischen Innenministerium zum Verfahren mit ukrainischen Schutzsuchenden

Hier wichtigsten Punkte, die der Hessische Flüchtlingsrat hervorhebt: • Wenn Leute vor Ort bei Verwandten/Bekannten unterkommen oder von den Kommunen untergebracht werden, sollen sie dort bleiben und nicht an die EAE weitergeleitet werden. • Personen, die nicht vor Ort untergebracht werden können und auch keine privaten Möglichkeiten haben, sollen sich in die EAE begeben, dort werden sie registriert, kommen ggf. in die EASY-Verteilung in ein anderes Bundesland und werden, sofern sie in Hessen bleiben, danach gemäß der Quote nach dem Landesaufnahmegesetz auf die Landkreise und Kommunen verteilt. • Die Registrierung der Menschen soll entweder bei der örtlichen ABH oder aber in der EAE erfolgen. • In jedem Fall ist die Aufenthaltserlaubnis bei der örtlichen Ausländerbehörde zu beantragen. • Die Ausländerbehörden sollen den Antragsteller:innen entweder eine Anlaufbescheinigung, eine formlose Bescheinigung, eine Fiktionsbescheinigung (kommt wohl nur bei Personen mit visumsfreier Einreise, also Personen, die biometrische Pässe haben, in Betracht) oder irgendetwas anderes ausstellen • Ein mindestens werktäglicher Präsenzbetrieb der Ausländerbehörden, am besten durch die Einrichtung eines „Ukraine“-Schalters ohne Terminvereinbarung, ist sicherzustellen. Empfohlen wird den Ausländerbehörden zudem die Einrichtung einer „Ukraine“-Hotline. Lesen Sie hier den Erlass im Wortlaut: 2022-03-04_erlass_hmdis_massenzustrom_ukraine

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Sondernorm zur gesundheitlichen Versorgung von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis von § 24 AufenthG:

Hinweis aus dem Hessischen Sozialministerium, dass der § 6 Abs. 2 AsylbLG eine Sondernorm für Personen mit einer AE nach § 24 AufenthG bereithält, was insbesondere die Ansprüche auf medizinische Versorgung, aber nicht ausschließlich, anbelangt: „Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG sei an dieser Stelle auch auf die Regelung in § 6 Abs. 2 AsylbLG hingewiesen (privilegierte Gesundheitsversorgung). Diese ermöglicht eine über den Leistungsumfang der §§ 4, 6 Abs. 1 AsylbLG hinausgehende Versorgung für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG mit besonderen Bedürfnissen. Bedeutung kommt der Norm dabei u. a. für die medizinische Behandlung von physischen und psychischen Langzeitfolgen zu. Vor dem Hintergrund des Wortlautes der Norm ist die Aufzählung der erfassten Betroffenen nicht abschließend, sodass auch bei vergleichbaren und gleichgewichtigen Bedürfnissen von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG eine Anwendung in Betracht kommt.“

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