Informationen zu ausländerrechtlichen Auswirkungen der Corona-Krise

Keine Zustellung ablehnender Bescheide bis Ostern mit Ausnahme von Dublin-Bescheiden Das BamF hat Folgendes angekündigt: Bis Ostern werden wegen der Corona-Pandemie keine Bescheide zugestellt, mit denen Anträge als einfach oder offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Auch Unzulässigkeits-Bescheide nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG (u.a. Bescheide wegen internationalen Schutzes in Europa oder bei Folge- und Zweitanträgen) werden bis dahin nicht zugestellt. Weiterhin zugestellt werden dagegen Entscheidungen im Dublin-Verfahren, da die Rücküberstellungsfrist mit der Zustimmung des eigentlich zuständigen Mitgliedstaates zur Rücknahme zu laufen beginnt. Ob gegen einen Dublin-Bescheid gerichtlich vorgegangen werden sollte, muss genau geprüft werden. Das BamF ist dazu übergegangen, bei Klageverfahren die Rücküberstellungsfrist auszusetzen. Diese setzt dann erst wieder nach Abschluss des Verfahrens ein. Dublin-Abschiebungen sind wegen der Pandemie aktuell aber ohnehin ausgesetzt. Solange sich daran nichts ändert, könnte also ohne Klageverfahren die Rücküberstellungsfrist einfach ablaufen. Ob es gleichwohl sinnvoll sein könnte, eine Klage anzustreben, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Hier sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt oder Rücksprache gehalten werden mit der Verfahrensberatungsstelle des Sozialbüros und des Dekanats. Bei diesem sollte die Kontaktaufnahme unbedingt telefonisch erfolgen. Für persönliche Vorsprachen ist die Beratungsstelle gegenwärtig geschlossen. Licht und Schatten in BMI-Erlass zum Aufenthaltsrecht in der Pandemie Das Bundesinnenministerium (BMI) hat einen Runderlass herausgegeben,

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