Übernahme der Mietnebenkosten im Rahmen der KdU

Aus dem Ehrenamt hatte uns eine allgemeine Anfrage zur Übernahme von Mietnebenkosten durch das Kommunale Jobcenter erreicht. Vielen Dank an den zuständigen Kreisbeigeordneten Herrn Baron für die Erläuterungen: Die Betriebskosten nach §22 SGB II werden grundsätzlich in voller Höhe durch das KJC als Leistungsträger übernommen, sofern sie abrechnungsfähig und angemessen sind. Es gilt hier weiterhin der Orientierungswert/Referenzbetrag von derzeit 2,10 €/m². Dieser Wert stellt aber nicht unbedingt den Höchstbetrag dar. Sofern die Kosten plausibel durch die jährliche Nebenkostenabrechnung nachgewiesen werden, findet die Übernahme der tatsächlichen Kosten bzw. der monatlichen Vorauszahlungen statt. Heizkosten werden grundsätzlich ebenfalls in der tatsächlichen Höhe anerkannt. Sofern im Einzelfall Heizkosten-Nachforderungen seitens des Vermieters entstehen und/oder Anzeichen vorliegen, die auf ein unangemessenes Heizverhalten schließen lassen, kann die Angemessenheit der Heizkosten unter Zugrundelegung eines Referenzbetrages von 1,20 €/m² geprüft werden. Wie erwähnt, geschieht dies aber nur in begründeten Einzelfällen.