Regelungen für Geflüchtete aus der Ukraine

Hier das Ukraine-Fortgeltungsverordung-Gesetz und die Ergänzung bzgl. Wohnberechtigungsscheine folgt unten.

Zwei wichtige Folge-Regelungen für die Ukraine-Geflüchteten:

  1. Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz

Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2024 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fort.
Die Fortgeltung endet mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird.

Somit besteht kein Erfordernis für eine erneute Beantragung der Aufenthaltserlaubnis. Alle Personen haben ein entsprechendes Schreiben erhalten.

  1. Wohnberechtigungsscheine

Die automatische Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bis 04.03.2025 gilt für die Personen, deren Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG bis mindestens bis 01.02.2024 gültig ist.

Personen, deren Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG vor dem 01.02.2024 ausläuft, müssen eine Verlängerung beantragen.

Für diesen Personenkreis gilt die Annahme der Berechtigung zum dauernden Aufenthalt bis 04.03.2025.