EuGH stärkt das Recht auf Familiennachzug erneut

Bereits im Jahr 2018 urteilte der EuGH in einer richtungsweisenden Entscheidung, dass Kinder auch dann den Anspruch auf Familiennachzug behalten, wenn sie während des Asylverfahrens volljährig werden. Diese Entscheidung befand sich allerdings im Widerspruch zu deutschem nationalem Recht (§ 36 AufenthG) und zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Daher legte dieses dem EuGH einen entsprechenden Fall erneut zur Entscheidung vor.

Der EuGH blieb bei seiner ursprünglichen Entscheidung: Ein Kind, das Asyl in einem EU-Staat beantragt, verliert seinen Anspruch auf Familiennachzug nicht, wenn das Asylverfahren sich über seinen 18. Geburtstag hinauszieht. Entscheidend ist allein, ob das Kind im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war.

Der EuGH stärkte darüber hinaus in einer anderen Fallkonstellation das Recht auf Familiennachzug: Auch ein Asyl begehrender Elternteil verliert nicht den Anspruch darauf, ein Kind im Rahmen des Familiennachzugs in die EU zu holen, wenn das Kind vor Abschluss des Asylverfahrens des Elternteils volljährig wird. Entscheidend ist hier ebenfalls ausschließlich, dass das Kind im Zeitpunkt der Asylantragstellung des Elternteils minderjährig war.

Eine ausführlichere Darstellung der Entscheidungen des EuGH findet man bei Pro Asyl.

Quelle: Dr. Tobias Krohmer, EKHN