Bundesinnenministerium informiert: Ukrainische ID-Card wird als Passersatz befristet anerkannt

Bundesministerium des Innern und für Heimat
Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere
Vom 17. März 2022
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung
mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBI. I S. 2467) geändert worden ist, und nach § 41
Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch
Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBI. I S. 2154) geändert
worden ist, bekannt gemacht:
Die in der folgenden Auflistung genannte Identitätskarte (ID-Card) der Ukraine wird
hiermit zeitlich befristet als Passersatz anerkannt. Entgegenstehende frühere Entscheidungen
werden aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des
Widerrufs. Sie tritt am 23. Februar 2023 außer Kraft.