Kirchenasyl – zwei erfreuliche Entwicklungen

Bereits vor den Sommerferien hatte das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BaMF) die Überstellungsfrist im Rahmen des Dublinverfahrens von sechs auf 18 Monate verlängern darf, wenn sich die zu überstellende Person im Kirchenasyl aufhält und dieses trotz eines gescheiterten Dossierverfahrens nicht beendet wird. Das Gericht kam zu dem klaren Schluss: Nein, das ist nicht rechtmäßig. Der Beschluss ist hier abrufbar.

Es steht nun zu hoffen, dass die hessischen Verwaltungsgerichte dieser Entscheidung folgen werden. Dies muss aber nicht zwingend so sein, selbst wenn die dann getroffenen Entscheidungen keinen Bestand haben werden. Zu hoffen wäre auch, dass schon das BaMF diese Entscheidung bei seiner Praxis beherzigen und künftig überhaupt keine solchen Fristverlängerungen mehr vornehmen würde. Doch hier gibt es noch weniger einen Automatismus als bei den Verwaltungsgerichten.

Dass dem BaMF jedes Mittel recht ist, um sich die Möglichkeit zu erhalten, eine Abschiebung doch durchzuführen, zeigte sich auch bei dem während des Lockdowns angewandten Trick, die Vollziehbarkeit der Überstellung auszusetzen und damit das Ablaufen der Frist für die Abschiebung zu verhindern. Das BaMF hat diese Aussetzung praktisch in jedem Dublin-Fall verfügt, obwohl sie tatsächlich nur dann rechtmäßig ist, wenn die Betroffenen Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt haben, mit dem das BaMF die Unzuständigkeit von Deutschland für das Asylverfahren erklärt.

Da diese Praxis bereits heftig kritisiert worden ist, u. a. von der EU-Kommission, hat das BaMF mittlerweile immerhin mündlich mitgeteilt, dass es von dem Vorgehen abrücke. Künftig halte es die Frist nur dann für unterbrochen, wenn zum Zeitpunkt der Aussetzung der Vollziehung ein Klageverfahren gegen den Dublin-Bescheid anhängig gewesen sei.

Für Personen, die sich ins Kirchenasyl begeben, um so das Verstreichen der Überstellungsfrist zu erreichen, ist dies eine gute Nachricht. Sofern sie auf ein Klageverfahren verzichtet haben, ist sicher, dass das BaMF das Kirchenasyl nicht ins Leere laufen lassen kann und wird.

Dr. Tobias Krohmer
Referent für Gesellschaftliche Verantwortung
Dekanat Hochtaunus
Ev. Kirche in Hessen und Nassau