Verlängerung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung

Die Verlängerung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung wurde jetzt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit sind die Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG von Ukrainer*innen automatisch bis zum 4. März 2027 gültig. Sie müssen also nicht bei der Ausländerbehörde verlängert werden.

Detaillierte Informationen dazu sind hier zu finden.

(Quelle: Dr. Tobias Krohmer, EKHN)