Verlängerung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung
Die Verlängerung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung wurde jetzt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit sind die Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG von Ukrainer*innen automatisch bis zum 4. März 2027 gültig. Sie müssen also nicht bei der Ausländerbehörde verlängert werden.
Detaillierte Informationen dazu sind hier zu finden.
(Quelle: Dr. Tobias Krohmer, EKHN)
