LSG Niedersachsen-Bremen befindet Leistungsstreichung in Dublin-Fällen für rechtswidrig
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat in einem Eilverfahren festgestellt, dass der Leistungsausschluss in Dublinfällen unzulässig ist. Für einen Ausschluss von Leistungen müsse durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt worden sein, dass „die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich“ sei. Eine freiwillige Ausreise ist jedoch im Dublin-Überstellungsverfahren nicht vorgesehen.
Neben dem LSG Niedersachsen-Bremen haben bereits sehr viele andere Gerichte in Eilverfahren den Leistungsausschluss in Dublinfällen für unzulässig erklärt – meist aufgrund eines wahrscheinlichen Verstoßes gegen Verfassungs- und Unionsrecht.
Die Entscheidung des LSG ist hier abrufbar.
(Quelle: Dr. Tobias Krohmer, EKHN)