Rückmeldungen zur Umsetzung der Ausbildungsduldung in Hessen erbeten

Die Regelungen zur Ausbildungsduldung ( § 60 a Abs.2 ,Satz 4 ff) haben in der letzten Zeit Konkretisierungen durch Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums und auch der Länder erfahren.

Auch Hessen hat jetzt einen Erlass herausgegeben:

17-07-14_Erlass Ausbildungsduldung

Es verbleiben dennoch im Rahmen der Ermessensausübung große Spielräume für
die Verwaltung; gerade auch für die Beschäftigungserlaubnis.

Von daher besteht zu befürchten, dass es zu regional unterschiedlichen Handhabungen bei der Erteilung der Ausbildungsduldung kommt. Um für eine möglichst optimale Umsetzung der Regelung auf politischer und administrativer Ebene tätig zu sein, wären wir Ihnen/ Euch dankbar, wenn Sie / Ihr uns Problemanzeigen bei der Erteilung der Ausbildungsduldung mitteilt.

Mögliche Problemfelder können z.B. sein:
– Die Zeit zwischen Ausbildungsbeginn und der Notwendigkeit der Erteilung bzw. Verlängerung einer Duldung wird als zu lang angesehen
– Eine Einstiegsqualifizierung bzw. die Beschäftigungserlaubnis wird verweigert mit Hinweis auf „keine sichere Bleibeperspektive“
– mögliche Straftaten werden ins Feld geführt (Höhe des Strafmaßes?, Verfristet?)
– Es wird behauptet, dass Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet werden/wurden
– ein Beschäftigungsverbot wurde erteilt (Ausnahme Sichere Herkunftsländer)
– mangelnde Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren wird entgegengehalten
– keine Anwendung der Ermessensduldung (§ 60 a Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG)

Bitte schickt Eure Problemanzeigen an Karin Diehl. Hier werden sie
gesammelt und ausgewertet:

karin.diehl@diakonie-hessen.de