BMAS-Maßnahmen für Personen aus Afghanistan

Information Rechtskreis: SGB III; SGB II
Gültig ab: 09.11.2017 Gültig bis: 31.12.2017

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die im Betreff genannte Weisung (Sofortinformation zur Öffnung von Integrationsmaßnahmen des BMAS für Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus Afghanistan) ist bis zum 31.12.2017 befristet.

Im Hinblick auf das bevorstehende Auslaufen der zugrunde liegenden Regelung haben den Geschäftsbereich Führungsunterstützung zahlreiche Anfragen von Regionaldirektionen erreicht, ob mit einer Verlängerung dieser Regelung zu rechnen ist. Derzeit ist keine Verlängerung der Förderbedingungen für diesen Personenkreises zu erwarten.

Aus diesem Grunde bitten wir Sie, den Personenkreis der afghanischen Schutzsuchenden in ihrer
Bedarfsmeldung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach §45a Aufenthaltsgesetz
(Meldemaske für das 1. Quartal 2018) nur noch nach Maßgabe der folgenden Hinweise zu
berücksichtigen:

Beim Zugang der afghanischen Asylbewerber/innen zu Berufssprachkursen nach der DeuFöV bis
31.12.2017 wird auf den Zeitpunkt des Ausstellens der Teilnahmeberechtigung abgestellt. Wenn
die AA/JC bis Ende des Jahres 2017 eine Teilnahmeberechtigung ausgestellt haben, so ist es
unschädlich, wenn der Berufssprachkurs erst 2018 begonnen wird.

Das Erlöschen der Teilnahmeberechtigung ist in § 6 DeuFöV geregelt: Die Teilnahmeberechtigung
erlischt drei Monate ab dem Ausstellungsdatum, wenn der oder die Teilnehmende sich nicht bei einem
Kursträger angemeldet hat.

Ab 01.01.2018 kann eine Teilnahmeberechtigung nur noch ausgestellt werden, wenn die
Voraussetzungen nach § 4 Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV) erfüllt sind (u.a.
Asylberechtigung oder Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz).

Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus Afghanistan können nur noch bis zum 31.12.2017 in
ausbildungsbegleitende Hilfen, Assistierte Ausbildung und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
eintreten.

Förderung von Afghanen mit vermittlungsunterstützenden Leistungen der Arbeitsförderung (§§
44 und 45 SGB III) ist grundsätzlich erst wieder nach einer Wartezeit von drei Monaten möglich,
soweit die Erwerbstätigkeit nicht generell untersagt ist. Der § 131 SGB III findet nach dem 31.12.2017
für Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus Afghanistan keine Anwendung mehr.

Mit freundlichen Grüßen

Geschäftsbereich Zentrale Führungsunterstützung (FU)
Weisungen/Kommunikation
Telefon: 0911/179-9260
E-Mail: Zentrale.FU@arbeitsagentur.de (Eingangskanal)
Internet: www.arbeitsagentur.de

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